Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Lettischen Republik

Am 20.12.2010 wurde zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Lettischen Republik das Abkommen "Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vorbeugung von Steuerhinterziehung in Bezug auf Kapital- und Ertragsteuer" abgeschlossen.

Das Abkommen wird bei Ertrags- und Kapitalsteuern, die im Namen der Abkommensstaaten oder deren politischen Unterabteilungen bzw. örtlichen Behörden eingetrieben werden, unabhängig vom Verfahren des Steuereinzugs, angewandt.

Das Abkommen wird in Russland unter anderem in Bezug auf folgende Steuern angewandt:

  • Gewinnsteuer von Organisationen
  • Einkommenssteuer natürlicher Personen
  • Vermögenssteuer von Organisationen
  • Vermögenssteuer natürlicher Personen

In Lettland zählen zu derartigen Steuern unter anderem:

  • Ertragssteuer
  • Einkommenssteuer natürlicher Personen
  • Immobiliensteuer

Das Abkommen wird nach der Unterzeichnung ergänzend auch bei ähnlichen oder im wesentlichen gleichen Steuern angewandt, die auf Einkommen oder Kapital erhoben werden.

Jeder der Staaten informiert den anderen schriftlich über diplomatische Kanäle über die Erfüllung der Verfahren, die gemäß der eigenen Gesetzgebung notwendig für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens sind. Das Abkommen tritt am Tag der letzten derartigen Benachrichtigung in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens werden in beiden Staaten in folgenden Fällen angewandt:

a) bei Steuern auf Einkommen, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr, in dem das vorliegende Abkommen in Kraft getreten ist, folgt, entstanden ist, die an der Quelle einbehalten werden,

b) bei anderen Steuern auf Einkommen und Kapital, die zu ein einem beliebigen Steuerjahr gehören, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens folgt, beginnt.

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