Bier ist in Russland anderen alkoholischen Getränken gleichgestellt worden

Am 01. Juli 2012 trat die Novellierung des Föderalgesetzes "Über die staatliche Regulierung der Herstellung und des Umsatzes von Ethanol und Alkoholika sowie über die Einschränkungen des Konsums (des Trinkens) alkoholischer Getränke" (im Folgenden Gesetz "Über die Herstellung und den Umsatz von Bier" genannt) in Kraft.

Laut der Novellierung gelten Lebensmittel mit einem Ethanolgehalt von mindestens 0,5% des fertigen Produkts (früher: 1,5%) als alkoholische Produkte. Durch Artikel 2 Punkt 13.1. des Gesetzes "Über die Herstellung und den Umsatz von Alkohol" zählt Bier zu den alkoholischen Getränken. Daher gelten die Regeln für den Alkoholverkauf, deren Verletzung zu einer Haftung im Sinne von Artikel 14.16. des russischen Verwaltungsverfahrensgesetzes führt, nun auch für Bier.

Aufgrund der Novellierung des Gesetzes "Über die Herstellung und den Umsatz von Alkohol" wurden auch in das Föderalgesetz "Über die Werbung" Änderungen eingebracht. Am 23. Juli 2012 trat die Novellierung des Gesetzes "Über die Werbung" in Kraft, nach der Folgendes gilt:

  1. Werbung für alkoholische Getränke mit einem Ethanolgehalt von mindestens 5% ist nur in Druckerzeugnissen, festen Verkaufsorten für den Einzelhandel  mit alkoholischen Getränken sowie im Internet gestattet.
  2. Werbung für jegliche alkoholische Getränke in Fernsehsendungen und Fernsehprogrammen, deren Zugang nur entgeltlich durch Decoder möglich ist, wird untersagt. Das genannte Verbot schließt die Möglichkeit, für alkoholische Getränke im Internet Werbung zu machen, vollständig aus: die geltende Gesetzgebung gestattet nachts (zwischen 22:00 und 7:00 Uhr) Werbung für Bier und Biergetränke in Fernsehsendungen; für Fernsehprogramme, die entgeltlich gesendet werden, fehlen Einschränkungen hinsichtlich der Werbung für alkoholische Getränke.
  3. Werbung für alkoholische Getränke wird in allen öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Es ist außerdem untersagt, Werbung an und in Gebäuden und Räumlichkeiten, die das Funktionieren des öffentlichen Verkehrs gewährleisten, anzubringen, ausgenommen die Orte, an denen Einzelhandel mit Alkohol getrieben wird.
  4. Es ist verboten die Durchführung von Veranstaltungen (Lotterien, Wettbewerbe, Spiele o.ä.) zu bewerben, wenn Voraussetzung für die Teilnahme der Erwerb von Alkohol ist. Eine Ausnahme besteht für Werbeveranstaltungen, die dem Verkauf von Alkohol dienen.
  5. Die Durchführung von Werbeaktionen, die mit der Ausgabe von Proben alkoholischer Getränke verbunden sind, ist nur an festen Handelsorten möglich, unter anderem in Degustiersälen solcher Handelsplätze. Die geltende Fassung des Gesetzes über die Werbung gestattet die Durchführung solcher Aktionen nur in Organisationen, die Einzelhandel mit Alkohol treiben.

Es wurden auch neue Anforderungen an die Werbung für alkoholische Getränke formuliert:

  1. Werbung darf keine Informationen über das Vorhandensein biologisch aktiver Zusätze und Vitamine in den alkoholischen Getränken enthalten.
  2. Es ist verboten, in der Werbung für jegliche alkoholische Getränke Darstellungen von Menschen und Tieren, inbegriffen Zeichentrickfiguren (Animationen), zu verwenden. Zurzeit gilt diese Anforderung nur für Bier- und Biergetränkewerbung, hinsichtlich der Werbung für andere alkoholische Getränke gilt nur ein Verbot hinsichtlich der Darstellung von Minderjährigen.
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