Auszahlung der Dividende (des Anteils des ausgeschütteten Gewinns)
Durch das Föderale Gesetz Nr. 409-FZ vom 28.12.2010 "Über die Einbringung von Änderungen in einzelne Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation" im Absatz über die Regelung der Auszahlung der Dividente (Gewinnausschüttung) wurden Abänderungen in das Föderale Gesetz "Über die Aktiengesellschaften", in das Föderale Gesetz "Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" und in das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation eingetragen.
Der Gesetzgeber nahm in Bezug auf Prozedere und Frist zur Zahlung der Dividende (des Anteils des ausgeschütteten Gewinns) hinsichtlich Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung beinahe diesselbe Änderungen vor.
Durch das oben genannte Föderale Gesetz wurde die Frist zur Zahlung der Dividende (des Anteils des ausgeschütteten Gewinns) festgelegt, die soll nicht 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über Auszahlung der Dividende überschreiten. Durch die Satzung der Wirtschaftsgesellschaft und durch den Beschluss der Hauptversammlung der Aktienbesitzer (Teilnehmer) darf jedenfalls nur eine kürzere Zahlungsfrist festgelegt werden.
Wurden in der festgelegten Frist zur Zahlung der Dividende (des Anteils des ausgeschütteten Gewinns) an Aktienbesitzer (Teilnehmer) der Wirtschaftsgesellschaft keine entsprechende Geldmittel ausgezahlt, ist die genannte Person berechtigt binnen drei Jahren ab dem Fälligkeit der Zahlung eine Auszahlungsanforderung bei der Wirtschaftsgesellschaft vorzulegen.
In der Satzung einer Wirtschaftsgesellschaft kann eine längere Frist für die Beantragung der Auszahlungsanforderung vorgesehen werden. Die festgelegte Frist darf aber nicht fünf Jahre ab Fälligkeit der Zahlung der genannten Geldmittel überschreiten. Wird die Frist für die Beantragung der Auszahlungsanforderung versäumt, ist die nicht wieder einzusetzen. Der Fall, in dem eine Person keine Auszahlungsanforderung wegen Gewalt oder Bedrohung vorgelegt hat, gilt als Ausnahme.
Nach dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Auszahlungsanforderung werden die von Aktienbesitzer erklärte und unerhobene Dividende in den Bestand des unausgeschütteten Gewinns der Aktiengesellschaft wiedereingesetzt. Die gleiche Regelung gilt auch für den unerhobenen Anteil des ausgeschütteten Gewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Werden die Geldmittel nicht vollständig ausgezahlt, untersagt das Föderale Gesetz Nr. 409-FZ die Senkung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft in der Zeit vor dem Ablauf der Zahlungsfrist der Dividende, sowie in der Zeit, die zur Beantragung der Auszahlungsanforderung vorgesehenen ist. Die Senkung des Grundkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein unausgezahlter Anteil des ausgeschütteten Gewinns vorhanden ist, wurde nicht verboten.