Über die Anwendung der Methodischen Empfehlungen zu den Kriterien für Verstöße gegen die Devisengesetzgebung gemäß den Funktionsbedingungen der Zollunion
Das Schreiben Nr. 01-11/56802 "Über die Anwendung der Methodischen Empfehlungen zu den Kriterien für Verstöße gegen die Devisengesetzgebung gemäß den Funktionsbedingungen der Zollunion" vom 23.11.2010 beleuchtet einige Fragen bezüglich der Kriterien für Verletzungen der Devisengesetzgebung. Unter anderem wird auf folgendes eingegangen:
Gemäß Artikel 486 Punkt 1 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation ist der Käufer verpflichtet, die Ware direkt vor oder nach der Übergabe der Ware an ihn durch den Verkäufer zu bezahlen, sofern im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart wurde. Wenn im Vertrag die Zahlung der Ware nach der Übergabe der Ware an den Käufer festgelegt wird, die Zahlungsfrist jedoch nicht vertraglich festgesetzt wird, muss die Zahlungspflicht gemäß Artikel 314 des Zivilgesetzbuches innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Entstehen dieser Pflicht (d.h. ab der Übergabe der Ware) erfüllt werden.
Bei der Bestimmung der angemessenen Frist für den Erhalt der Geldmittel und der Frage, ob nach Punkt 19 der Verordnung Nr.5 des Plenums des Höchsten Gerichts der Russischen Föderation "Über einige Fragen, die bei Gerichten bei der Anwendung des russischen Gesetzbuches zu Verwaltungsrechtverstößen entstehen" vom 24. März 2005 eine Rechtsverletzung vorliegt, muss man sich nach Artikel 435 Punkt 3 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches richten. Demnach wird ein Vertrag, in dem eine Bestimmung dazu, daß die Beendigung seiner Gültigkeitsfrist zu einer Aufhebung der Vertragspflichten der Parteien führt, fehlt, bis zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Pflichterfüllung durch die Parteien als gültig anerkannt.
Die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 19 des Föderalgesetzes Nr. 173 FG "Über die Devisenregulierung und Devisenkontrolle" vom 10. Dezember 2003 durch die Residenten muß daher auf Grundlage der Dokumente, die Informationen über das Datum der Beendigung der Gültigkeit des Vertrages enthalten, erfolgen, wenn im Vertrag vorgesehen ist, daß die Beendigung der Gültigkeitsfrist zur Aufhebung der vertraglichen Pflicht führt beziehungsweise auf Grundlage der Dokumente, die Informationen über das Datum der Beendigung der Erfüllung aller vertraglichen Pflichten, die vom Residenten im Geschäftspass (beim Geschäftspass handelt es sich um ein Dokument zur Devisenkontrolle, das in bestimmten Fällen von der Zentralbank Russlands gefordert wird) angegeben werden, enthalten, wenn die Vertragsbedingungen festlegen, daß die Verpflichtungen der Parteien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sein müssen.
Eine vergleichbare Herangehensweise wird bei Außenhandelsverträgen angewandt, die eine finanzielle Zahlung für übergebene Waren durch Residenten zugunsten von Nichtresidenten vorsehen, da der Käufer nach Artikel 47 der UN-Konvention "Über Verträge über den internationalen Warenkauf" vom 11. April 1980 über das Recht verfügt, für den Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten festzusetzen.