Bestimmung des Aufenthaltsorts eines ausländischen Staatsbürgers

Durch das Föderalgesetz Nr. 43 "Über die Einbringung von Änderungen in das Föderalgesetz "Über die migrationsrechtliche Registrierung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in der Russischen Föderation"  vom 20.03.2011 sowie weitere Rechtsakte der Russischen Föderation sind Präzisierungen, die die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines ausländischen Staatsbürgers oder Staatenlosen sowie die Bestimmung der aufnehmenden Seite betreffen, eingebracht worden.

Laut diesen Präzisierungen wird nun auch die Räumlichkeit, Einrichtung oder Organisation, in der sich der ausländische Staatsbürger oder Staatenlose befindet und (oder) unter der Adresse er der migrationsrechtlichen Anmeldung unterliegt, als Aufenthaltsort anerkannt.

Früher wurden im Gesetz unter der aufnehmenden Seite Staatsbürger der Russischen Föderation, ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die sich dauerhaft in Russland aufhalten, juristische Personen, Filialen und Repräsentanzen juristischer Personen, Föderale staatliche Behörden, Staatliche Behörden eines Subjekts der Russischen Föderation, Lokale Selbstverwaltungsbehörden, diplomatische Repräsentanzen oder konsularische Einrichtung ausländischer Staaten in der Russischen Föderation, internationale Organisationen oder deren Repräsentanzen in der Russischen Föderation, bei denen der ausländische Staatsbürger oder Staatlosen sich tatsächlich aufhält (befindet), verstanden. In der neuen Fassung des Gesetzes wurde das Wort "sich befindet" durch die Worte "oder Arbeitstätigkeit ausübt (sich befindet)" ersetzt. Die genannte Definition wurde außerdem durch die Bestimmung, dass der ausländische Staatsbürger in Bezug auf seine Familienmitglieder als aufnehmende Seite agieren darf, sofern er ein hochqualifizierter Experte ist und in der Russischen Föderation über Eigentumsrecht an Wohnraum verfügt, ergänzt.

Die Frist, innerhalb derer ein ausländischer Staatsbürger, der sich befristet in der Russischen Föderation aufhält, oder die aufnehmende Seite den ausländischen Staatsbürger migrationsrechtlich registrieren müssen, wurde von drei auf sieben Arbeitstage verlängert. Dabei wurde festgelegt, dass ausländische Staatsbürger, die nicht ordnungsgemäß registriert wurden, nicht für die Verletzung der migrationsrechtlichen Registrierung haften. Eine Ausnahme stellen  die Fälle dar, in denen die Pflicht der Benachrichtigung über den Aufenthaltsort direkt dem ausländischen Staatsbürger auferlegt worden war.

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