Abkommen zum kleinen Grenzverkehr zwischen Russland und Polen
Das am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen zum sogenannten kleinen Grenzverkehr zwischen Russland und Polen wurde ratifiziert.
Das Abkommen soll ein bequemeres Einreise- und Aufenthaltsverfahren für die Bürger der grenznahen Gebiete der Abkommensparteien schaffen.
Das Abkommen enthält die Bestimmung, nach der gegenseitige Reisen der Bürger aus den Grenzgebieten Russlands und Polens auf Grundlage eines gültigen Reisepasses (ausgenommen Diplomaten- und Seemannspässe) und einer Sondergenehmigung für den Grenzverkehr, die von den Konsulaten der Abkommensparteien in einem vereinfachten Verfahren ausgestellt wird, erfolgen werden. Um diese Genehmigung zu erhalten, muss der Antragssteller die Notwendigkeit für den regelmäßigen Besuch der Grenzgebiete der anderen Partei begründen (verwandtschaftliche Beziehungen, wirtschaftliche, kulturelle oder andere Gründe). Eine für Visa ansonsten gesetzlich sowohl in Russland wie in Polen vorgeschriebene Einladung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Das Abkommen wird in Bezug auf russische und polnische Staatsbürger, sowie ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die seit mindestens drei Jahren in den Grenzgebieten Russlands und Polens leben (in Bezug auf Familienangehörige jener Personen wird diese Ansäßigkeitsvoraussetzung nicht gelten), angewendet.
Von russischer Seite fällt das gesamte Kaliningrader Gebiet unter das Abkommen, von polnischer Seite Verwaltungseinheiten, die der Fläche des Kaliningrader Gebiets entsprechen. Ein Verzeichnis der teilnehmenden Regionen ist dem Abkommen beigefügt.
Die Gebühr für die Beantragung der Genehmigung beträgt 20 Euro. Personen unter 16 und über 65 Jahre sowie Invaliden erster und zweiter Gruppe und Kinder mit Behinderung aus den russischen Grenzgebieten sowie arbeitsunfähige Menschen mit Behinderung und deren Begleitpersonen aus den polnischen Grenzgebieten sind von den Gebühren befreit.