Die neusten Änderungen bei den Anforderungen für die Alkoholwerbung
Das am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen zum sogenannten kleinen Grenzverkehr zwischen Russland und Polen wurde ratifiziert.
Im Schreiben Nr. AK / 29977 vom 13.09.2012 erläutert das russische Föderale Kartellamt Einzelheiten zur Verbreitung von Alkoholwerbung nach Inkrafttreten der Novellen des Föderalgesetzes "Über Werbung" vom 23. Juli 2012.
Es wird festgelegt, dass die Website eines Alkoholherstellers oder –Verkäufers oder deren Seiten in sozialen Netzwerken, auf denen unter anderem die Palette hergestellter oder zum Verkauf angebotener Waren dargestellt werden, nicht unter den Begriff Werbung fallen. Wenn auf der Website oder im sozialen Netzwerk die Information nicht darauf abzielt, den Kunden über die Tätigkeit der Firma oder die angebotenen Waren zu informieren, sondern viel mehr einzelne Produkte unter gleichartigen Waren oder eine Organisation selbst hervorhebt (beispielsweise in Form eines Banners), kann diese Information in Einzelfällen als Werbung gewertet werden.
Videoclips, die auf Videoplattformen wie beispielsweise www.youtube.com gezeigt werden, gelten nicht als Werbung.
Handyapplikationen oder Software sowie deren Gestaltung sind keine Werbung, wenn sie keine Information, die sich auf eine andere Ware bezieht, enthalten.
Sponsorenwerbung von Alkoholherstellern im Internet ist nicht zulässig.
Wenn Werbung von alkoholfreiem Bier oder Wein unter Verwendung von Warenzeichen, die auch für die Kennzeichnung von Bier bzw. Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5% benutzt werden, veröffentlicht wird, und aus der Werbung nicht klar hervorgeht, dass es sich um alkoholfreies Bier oder alkoholfreie Werbung handelt, muss diese Werbung den Anforderungen des Föderalgesetzes "Über Werbung" genügen.
Als Datum des Verstoßes gegen die Werbegesetzgebung gilt das Datum der Veröffentlichung der Werbung (Publikation der entsprechenden Ausgabe der Zeitung oder der Zeitschrift, in der die Werbung, die gegen das Gesetz verstößt, erschienen ist).
Werbung für alkoholische Produkte mit einem Alkoholgehalt von fünf oder mehr Prozent gilt nicht als Verstoß, wenn vor dem 31.12.2012 begonnen wurde, die Zeitschrift oder Zeitung zu verkaufen (veröffentlicht und erschienen ist), unabhängig davon, ob die genannte Ausgabe der Zeitschrift oder Zeitung auch 2013 noch zum Verkauf angeboten wird.
Informative journalistische Artikel über die Kultur des Alkoholkonsums, zum Beispiel über die Traditionen von Weingenuss in verschiedenen Ländern, Interviews mit Vertretern von Alkoholproduzenten oder –verkäufern, Koch- oder Cocktailrezepte mit alkoholischen Zutaten, in denen keine konkreten Bezeichnungen alkoholischer Getränke genannt werden, gelten nicht als Werbung für alkoholische Getränke.
Alkoholwerbung ist in Bahnhöfen und Flughäfen verboten, ausgenommen die Orte innerhalb dieser Plätze, in denen Alkoholverkauf gemäß ausgestellter Lizenz zulässig ist (darunter auch im Duty-Free-Bereich). Die Werbung muss allerdings so angebracht werden, dass sie sich an Kunden wendet, die sich innerhalb der genannten Orte befinden.