Verordnung für die Beantragung und Erstellung von Einladungen für die Einreise in die Russische Föderation

Das am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen zum sogenannten kleinen Grenzverkehr zwischen Russland und Polen wurde ratifiziert.

Mit dem Erlass Nr. 12077 des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 17.07.2012 wurde die Verordnung zur Beantragung und Erstellung von Einladungen für die Einreise in die Russische Föderation für Ausländer und Staatenlose bestätigt. Außerdem wurden Beschlüsse zur Ausgabe von Visa an Ausländer und Staatenlose gefasst (am 24.09.2012 unter der Nummer 25522 im Justizministerium registriert).

Die Verordnung legt die einzige Behörde, die berechtigt ist, Einladungen und Visa auszustellen, fest: die Konsularabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation (früher verfügten auch Vertretungen des russischen Innenministeriums in Einzelfällen sowie in Visaausgabefragen die Leiter der Auslandsvertretungen des Innenministeriums über derartige Vollmachten).

Einladungen für die Einreise nach Russland können sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form erstellt werden.

Durch die Verordnungen werden Änderungen in das Unterlagenverzeichnis, das für die Beantragung von Einladungen und die Ausgabe von Visa notwendig ist, eingebracht. Es wird festgelegt, dass die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments des Ausländers oder Staatenlosen (dem Innenministerium wird eine Kopie vorgelegt) frühestens sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums ablaufen darf. Für den Erhalt einer Einladung sowie die Ausgabe eines Visums muss der Antragsteller der Konsularabteilung des Ministeriums folgende Dokumente in Schriftform oder in elektronischer Form vorlegen:

  • Antrag in russischer Sprache;
  • Kopie des Ausweisdokuments des Ausländers oder Staatenlosen, das in der Russischen Föderation als solches anerkannt ist und dessen Gültigkeit frühestens sechs Monate nach Ablauf des Visums abläuft;
  • Bürgschaftserklärung der einladenden Seite dazu, dass der Bürge die Verpflichtungen hinsichtlich der materiellen und medizinischen Versorgung des eingeladenen Ausländers oder Staatenlosen übernimmt sowie dessen Beherbergung für die Zeit des Aufenthalts in Russland sicherstellt.

Das Erstellen der Einladung sowie der Beschluss zur Ausgabe des Visums umfasst folgenden Schritte:

  • Annahme und Registrierung der Unterlagen, Erstellen einer Akte;
  • Technische Ausführung;
  • Versand des Beschlusses über die Ausgabe des Visums oder der Einladung;
  • Ausgabe (Versand) der Benachrichtigung über die Ablehnung.

Grundlage für die Annahme und Registrierung der Unterlagen sowie das Erstellen einer Akte ist, dass der Antragssteller in der Konsularabteilung des Ministeriums den vollständigen Dokumentensatz bei der Dienstperson, die für die Annahme und Registrierung der Unterlagen verantwortlich ist, abgibt.

Die Frist für das Fassen eines Beschlusses über das Ausstellen eines Visums an einen ausländischen Staatsbürger oder einen Staatenlosen wurde von 20 auf 16 Arbeitstage verkürzt.

Die Verordnung erweitert auch das Verzeichnis der Gründe für eine Ablehnung der Ausstellung einer Einladung oder eines Visums. Zu diesen Gründen zählen:

  • Die Verwendung gefälschter Dokumente oder die Angabe wissentlich falscher Fehlinformationen über sich selbst oder über den Zweck des Aufenthalts in Russland;
  • Vorhandensein einer nicht erlassenen oder nicht getilgten Vorstrafe für das Begehen eines Vorsatzdeliktes in Russland oder im Ausland, das nach Föderalgesetz als Vorsatzdelikt anerkannt wurde;
  • Mehrfache Heranziehung zur verwaltungsrechtlichen Haftung laut russischer Gesetzgebung für das Begehen von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Russischen Föderation, ausgenommen die Fälle, in denen das Föderalgesetz ein Verbot für die Einreise des Ausländers oder Staatenlosen in die Russische Föderation nach einer einmaligen Ordnungswidrigkeit in Russland vorschreibt;
  • Steuerhinterziehung, Verwaltungsstrafe oder Nichterstattung von Kosten, die aufgrund einer Abschiebung oder Deportation aus der Russischen Föderation entstanden sind, beim letzten Aufenthalt in Russland: bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht;
  • Aufenthalt des Ausländers oder des Staatenlosen in der Russischen Föderation, wenn der Ausländer oder Staatenlose von einem ausländischen Staat laut internationalem Rückübernahmeabkommen an die Russische Föderation übergeben wurde: bis zu fünf Jahre nach der Übergabe laut dem genannten Abkommen.

Die Ausstellung einer Einladung oder eines Visums kann auch abgelehnt werden, wenn:

  • Dies zur Verteidigung oder für die Sicherheit des Staates, für die öffentliche Ordnung oder zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung notwendig ist;
  • Der Ausländer oder Staatenlose bei seinem vorherigen Aufenthalt in Russland aus der Russischen Föderation abgeschoben, deportiert oder vom russischen Staat nach einem internationalen Personenrückgabeabkommen an einen ausländischen Staat übergeben wurde: bis zu fünf Jahre nach der Abschiebung oder Deportation aus Russland oder der Übergabe an einen ausländischen Staat nach einem internationalen Personenrückgabeabkommen der Russischen Föderation;
  • Vorhandensein einer nicht erlassenen oder nicht getilgten Vorstrafe für das Begehen eines schweren oder sehr schweren Verbrechens in Russland oder im Ausland, das nach Föderalgesetz als solches anerkannt wurde;
  • In Bezug auf den eingeladenen Ausländer oder Staatenlosen der Beschluss gefasst wurde, dass sein Aufenthalt in der Russischen Föderation unerwünscht ist.

Die Frist für den Versand (die Ausstellung) der Benachrichtigung über die Absage darf höchstens 10 Tage ab Antragsstellung betragen.

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