Videoschaltung bei Zivilverfahren

Am 26. April 2013 trat das Föderalgesetz Nr. 66-FG "Über die Eintragung von Änderungen in die Zivilprozessordnung der Russischen Föderation" (im Weiteren "Gesetz Nr. 66-FG" genannt) in Kraft, das Videoübertragungen bei zivilrechtlichen Prozessen in ordentlichen Gerichten ermöglicht. Bis vor kurzem war dies nur bei strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Prozessen gestattet.

Laut Gesetz Nr. 66-FG können Personen, die in den Rechtsstreit involviert sind, ihre Vertreter, aber auch Zeugen, Experten, Spezialisten und Dolmetscher per Videoschaltung an Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Die Verwendung von Videoschaltung in  Verhandlungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist untersagt.

Nach Gesetz Nr.66-FG ist die Teilnahme per Videoschaltung sowohl auf Antrag der streitenden Parteien, als auch auf Initiative des Gerichts hin möglich. Die Teilnahme per Videoschaltung wird nur garantiert, wenn das Gericht über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt. Wenn bei der Videoübertragung technische Störungen auftreten, muss die Verhandlung verschoben werden.

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