Änderungen im Zivilgesetzbuch, die am 1. November 2013 in Kraft getreten sind Internationales Privatrecht

Die Änderungen im Zivilgesetzbuch, die durch das Föderalgesetz Nr. 260-FG vom 30.09.2013 am 01.11.2013 in Kraft getreten sind, betreffen den vierten Abschnitt des dritten Teils des Gesetzbuches (Internationales Privatrecht). Wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Änderungen kurz vor.

Die Gültigkeit des Rückverweises wurde erweitert (Situation, wenn russische Rechtsnormen auf das Recht eines anderen Staates verweisen, das die Beziehungen nicht direkt regelt, sondern seinerseits wieder auf das russische Recht oder auf das Recht eines dritten Staates verweist): ein Rückverweis wird in allen Fällen, in denen ausländisches Recht auf russische Normen verweisen, die den Status einer natürlichen Person bestimmen, akzeptiert (Artikel 1190 des russischen Zivilgesetzbuches).

Die Rechtsnorm zur Festlegung des Inhalts einer ausländischen Rechtsnorm bei deren Anwendung von russischen Richtern wurde geändert: die Parteien eines Rechtsstreits sind nicht verpflichtet, den Inhalt ausländischer Rechtsnormen zu beweisen, sie sind dagegen verpflichtet, Informationen über eben jene Rechtsnormen vorzulegen (Artikel 1191 des russischen Zivilgesetzbuches).

Die Vorbehaltsklausel, nach der eine ausländische Rechtsnorm nicht angewendet wird, wenn die Folgen ihrer Anwendung der russischen Rechtsordnung widersprechen, wurde um den Hinweis erweitert, dass die Anwendung von der Art der Beziehung mit dem ausländischen Element abhängen. Dies vergrößert den Ermessensspielraum der Richter (Artikel 1193 des russischen Zivilgesetzbuches).

Desweiteren wurden Normen geändert, die das Recht festlegen, das in Bezug auf juristische Personen angewendet wird: Gläubiger können nun selbst entscheiden, welches Recht bei der Haftung für Verbindlichkeiten von Gründern (Gesellschaftern) ausländischer Firmen, die in Russland aktiv sind, angewendet wird (Artikel 1202 des russischen Zivilgesetzbuches). Außerdem haben Vertragsparteien, die eine juristische Person gründen, nun die Möglichkeit, das Recht auszuwählen, das in Bezug auf diese angewendet wird (Artikel 1214 des russischen Zivilgesetzbuches).

Die Parteien vermögensrechtlicher Beziehungen erhalten die Möglichkeiten, das Recht zu bestimmen, das beim Entstehen und Verwirken von Eigentumsrechten an beweglichem Eigentum angewendet wird (Artikel 1205, 1205.1. und 1206 des russischen Zivilgesetzbuches).

Es wurden Änderungen in Normen eingebracht, die das Recht bestimmen, das in Bezug auf die Form eines Rechtsgeschäfts angewendet wird: um ein Rechtsgeschäft als gültig anzuerkennen, muss dessen Form dem russischen Recht oder dem Recht des Landes, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, entsprechen (Artikel 1209 des russischen Zivilgesetzbuches). Wenn ein Rechtsgeschäft beziehungsweise die Entstehung, Übertragung, Einschränkung oder Aufhebung von Rechten aus diesem Rechtsgeschäft der verpflichtenden staatlichen Registrierung in Russland unterliegen, muss das russische Recht angewendet werden. Gleichzeitig gilt weiterhin die Norm, nach der Rechtsgeschäfte mit Immobilien dem Recht des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, unterliegen. Wenn die Immobilie im staatlichen russischen Verzeichnis registriert ist, dann unterliegt das entsprechende Rechtsgeschäft dem russischen Recht.

Außerdem wurden einige vertragsrechtliche Normen überarbeitet: es wurden die Kriterien geändert, die bestimmen, mit dem Recht welches Landes ein Vertrag am engsten verbunden ist, sofern die Parteien selbst kein Recht festlegten (Artikel 1211 des russischen Zivilgesetzbuches).

Es ist nun gestattet, das anzuwendende Recht für Subjekte eines gemischten Vertrages getrennt zu bestimmen (früher: für den gesamten Vertrag). Das Verzeichnis der Umstände, unter denen die Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien nicht die Gültigkeit imperativer gesetzlicher Normen eines der beiden Länder berühren kann, wurde erweitert. Die Beschränkungen bei der Wahl des anzuwendenden Rechts gelten nun auch bei Beziehungen, die nicht aus dem Vertrag erwachsen(Artikel 1210 des russischen Zivilgesetzbuches).

Es wurden weitere Garantien für den Schutz der Interessen von Konsumenten in Recht in Rechtsbeziehungen mit ausländischen Subjekten eingeführt (Artikel 1212 des russischen Zivilgesetzbuches).

Allgemein wird beim gesetzlich geregelten Übergang von Rechten eines Gläubigers an eine andere Person das Recht angewendet, das hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem neuen Gläubiger angewendet wird (Artikel 1216 des russischen Zivilgesetzbuches).

Artikel 1217.1 des russischen Zivilgesetzbuches wurde neu eingeführt. Dieser Artikel regelt Fragen zur Bestimmung des Rechts, das in Vertreterbeziehungen angewendet wird. Unter anderem legt der Artikel fest, wie das anzuwendende Recht hinsichtlich verschiedener Vertretungsarten festgelegt wird (Vertretung in Immobiliengeschäften, gerichtlich und schiedsgerichtliche Interessenvertretung). Außerdem wird festgelegt nach dem Recht welches Landes der Inhalt, die Gültigkeitsdauer, der Umfang der Vollmachten des Vertreters usw. geregelt werden.

Artikel 1219 des russischen Zivilgesetzbuches wurde erweitert. Dieser Artikel bestimmt das Recht, das bei Schadensersatzverpflichtungen angewendet wird: wenn zwischen dem Opfer und dem Verursacher des Sachadens vertragliche Beziehungen bestehen und die Schadensersatzverpflichtung eng mit diesem Vertrag verbunden ist, wird hinsichtlich dieser Verpflichtung das Recht angewendet, das auf den genannten Vertrag angewendet wird.

Die Vertragsparteien können nun die Rechtsanwendung (nicht nur das Prozessland) bei Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung selbst vereinbaren (Artikel 1223.1 des russischen Zivilgesetzbuches).

Artikel 1222 des russischen Zivilgesetzbuches wurde erweitert. Dieser Artikel regelt die Anwendung des Rechts bei Verpflichtungen, die sich aus unlauterem Wettbewerb ergeben: es wurde die Anwendung des Rechts des Landes hinzugefügt, dessen Markt vom unlauteren Wettbewerb berührt werden könnte. Wenn der unlautere Wettbewerb nur die Interessen einer Person betrifft, so wird das anzuwendende Recht gemäß den Schadensersatzverpflichtungsnormen bzw. den Normen zur ungerechtfertigten Bereicherungen angewendet. Den Parteien ist es untersagt das anzuwendende Recht selbst zu wählen.

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