Überblick über Änderungen des Föderalgesetzes „Über die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit)“, welche Insolvenzen natürlicher Personen
Zum 1. Oktober 2015 traten Änderungen des Gesetzes „Über die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit)“ (im Folgenden „Insolvenzgesetz“ genannt) in Kraft, welche die Insolvenz von Bürgern und Einzelunternehmern betreffen.
Nach diesem normativen Akt werden Insolvenzfälle von Bürgern von Wirtschaftsgerichten der Russischen Föderation verhandelt. Ein Antrag auf Insolvenz wird gestellt, wenn ein Bürger eine Schuld von mindestens 500.000 Rubeln und keine Möglichkeit hat, diese Schuld im vereinbarten Zeitraum zu tilgen und der Zahlungsverzug mindestens drei Monate beträgt. Den Rechtsweg kann der Bürger selbst, sein Gläubiger oder eine zuständige Behörde einschlagen.
Im Rahmen der Verhandlung einer Insolvenz eines Bürgers kann eine Restrukturierung der Schuld mit einer Frist von bis zu drei Jahren, eine Insolvenz oder eine gütliche Beilegung erfolgen.
Die wesentlichen Informationen über den Verlauf eines Insolvenzverfahrens, also die Anerkennung des Insolvenzantrags als begründet, die Einleitung des Insolvenzverfahrens, der Abschluss des Insolvenzverfahrens sowie weitere Angaben werden im Internet auf der Webseite des Einheitlichen Föderalen Insolvenzregisters veröffentlicht werden (http://bankrot.fedresurs.ru/).
Die Beteiligung eines Insolvenzverwalters ist in einem Insolvenzverfahren verpflichtend.
Wird der Bürger gerichtlich für insolvent erklärt, darf er ab dem Zeitpunkt dieses Gerichtsbeschlusses keinerlei Rechtsgeschäfte mit Vermögen, eingeschlossen der Insolvenzmasse, abschließen, keine Konten und Einlagen in Banken eröffnen oder Geld von Konten und Einlagen erhalten. Außerdem kann sein Recht auf Ausreise aus der Russischen Föderation eingeschränkt werden.