Ein Gerichtsurteil legte fest, dass von einer Schuldnerfirma ein großer Geldbetrag zugunsten einer Gläubigerfirma eingetrieben werden sollte. Dieses Urteil wurde jedoch nicht vollstreckt, da der Schuldner zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seine wirtschaftliche Tätigkeit de facto beendet hatte. Aktiva, die zur Begleichung der Schuld hätten genutzt werden können, gab es nicht. Der Gläubiger hielt die Situation für aussichtlos, wandte sich aber trotzdem an PRESIDENT CONSULT, um seine verletzten Rechte zu verteidigen.

Unsere Experten wandten sich an das Wirtschaftsgericht, um den Schuldner als insolvent anzuerkennen. Nach Beginn des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass der Schuldner Eigentumsrechte an einer Immobilie besaß. Kurz vor der Insolvenz war das Vermögen des Gläubigers jedoch an eine dritte Person verkauft worden. Der Insolvenzverwalter reichte eine Klage ein, um dieses Rechtsgeschäft anzufechten. Daraufhin wandte sich der Käufer dieser Immobilie an den Insolvenzverwalter und schlug vor, die Verbindlichkeiten gegenüber unserem Mandanten zu tilgen. Der Käufer wollte hierdurch die Anfechtung seiner Eigentumsrechte verhindern. Im Ergebnis unserer Verhandlungen beglich der Käufer nicht nur die Verbindlichkeiten gegenüber unserem Mandanten, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern, zu denen unter anderem das Finanzamt gehörte.

Eine Schuldnerfirma wurde auf Initiative eines Gläubigers für insolvent erklärt, ein Insolvenzverfahren wurde eingeleitet. Das einzige Aktivum, das für die Tilgung der Verbindlichkeiten hätte genutzt werden können, war eine ausstehende Gläubigerverbindlichkeit, deren Eintreibung wiederum zweifelhaft war. Der Hauptgläubiger wandte sich an PRESIDENT CONSULT, um die Verbindlichkeiten einzutreiben.

Unsere Juristen analysierten die Situation und entschieden, die Gläubigerverbindlichkeit der Schuldnerfirma einzutreiben. Nachdem die entsprechende Gerichtsurteile in Kraft getreten waren, stellte sich heraus, dass die Schuldner dieser Verbindlichkeit ebenfalls insolvent waren. Es wurde beschlossen, Insolvenzverfahren gegen die zahlungsunfähigen Schuldner einzuleiten, um die von den Schuldnern durchgeführten Wirtschaftstransaktionen analysieren zu können. Als Ergebnis des Insolvenzverfahrens gegen einen der Schuldner stellte sich heraus, dass dieser Schuldner kurz vor Beginn des Insolvenzverfahrens seine Aktiva (Kraftfahrzeuge) ohne Bezahlung an eine dritte Person übergeben hatte. Diese Rechtsgeschäfte wurden angefochten, die Fahrzeuge wurden beanschlagt. Nachdem die entsprechende Gerichtsakte in Kraft getreten waren, wurden die Fahrzeuge in die Insolvenzmasse zurückgegeben und auf Auktionen verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf der Fahrzeuge wurde dem Schuldner unseres Mandanten überwiesen, der der Hauptgläubiger der Firma war, die die Fahrzeuge verkauft hatte. Der Schuldner unseres Mandanten wiederum tilgte mit diesem Erlös die Verbindlichkeiten gegenüber unserem Mandanten.

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