Eine Produktionsfirma, die ein langjähriger Mandant unserer Kanzlei ist, schloss mit einem Geschäftspartner aus der Stadt Ufa einen Liefervertrag mit vereinbartem Zahlungsaufschub ab. Der Verkäufer kam seinen Pflichten vollständig nach, der Käufer bezahlte die Waren jedoch nicht. Die Produktionsfirma reichte daraufhin beim Wirtschaftsgericht der Stadt Sankt Petersburg und des Leningrader Gebietes eine Klage ein, in welcher sie die Eintreibung der geschuldeten Summe sowie der angefallenen Verzugszinsen forderte. Erst nach dem Einreichen der Klage wurde bekannt, dass der Beklagte begonnen hatte, seine Firma freiwillig zu liquidieren. Der Mandant wandte sich an PRESIDENT CONSULT. Wir sandten sofort eine Forderung an den Insolvenzverwalter sowie an die zuständige Registerbehörde, also das russische Finanzamt, und baten darum, die Liquidation der Organisation nicht durchzuführen, da die Firma bei unserem Mandanten Schulden hatte. Trotz dieser noch rechtzeitig ergriffenen Maßnahmen, wurde die Firma liquidiert und die entsprechenden Änderungen im Handelsregister eingetragen. Der Insolvenzverwalter reichte beim Wirtschaftsgericht der Stadt Sankt Petersburg und des Leningrader Gebietes den Antrag ein, das Verfahren zur Schuldeneintreibung aufgrund der Gesellschaftsauflösung einzustellen. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Die JuristInnen von PRESIDENT CONSULT studierten die Umstände der Liquidation sehr genau und wandten sich anschließend mit einer Klage an das Wirtschaftsgericht der Republik Baschkortostan. Sie forderten, das Urteil der Registerbehörde über die Auflösung der Gesellschaft als nichtig anzuerkennen. Der Gerichtshof der Berufungsinstanz stimmte unseren Schlussfolgerungen sofort zu.

Nachdem wir den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhalten hatten, reichten wir beim Wirtschaftsgericht der Stadt Sankt Petersburg und des Leningrader Gebietes einen Antrag ein. Wir forderten, das Urteil über das Eintreiben der Schulden zugunsten unseres Mandanten aufgrund neuer Umstände (Russisches Wirtschaftsprozessbuch Kapitel 37) zu überprüfen. Der Beklagte versuchte, das Verfahren in die Länge zu ziehen, es gelang uns allerdings, das Gericht davon zu überzeugen, dass hierfür keinerlei Gründe vorlagen. Im Ergebnis erfüllte das Gericht sämtliche Forderungen unseres Mandanten im vollen Umfang.

Unser Mandant (eine Aktiengesellschaft) wandte sich in folgender ungewöhnlicher Sache an uns: der Gesellschaft gelang es nicht ein Produktionsgrundstück, das innerhalb der Stadtgrenzen von Petersburg lag, zu erwerben und registrieren, bevor der Vermessungsplan des Grundstücks genehmigt worden war. Auf dem staatlichen Grundstück befand sich eine privatisierte Immobilie, die bereits Eigentum der Gesellschaft war.

Durch den genehmigten Vermessungsplan lagen die Objekte der Gesellschaft nicht auf einem Grundstück (wie es de facto der Fall war), sondern auf acht getrennten Grundstücken, weshalb die Registrierung des Grundstücks zum Aufkauf aus dem staatlichen Eigentum nach Art. 36 des russischen Bodengesetzbuches ohne Änderungen im Vermessungsplan nicht möglich war. Die Situation wurde dadurch erschwert, dass die städtischen Ämter es unter dem einen oder anderen Vorwand ablehnten, für Privatpersonen Änderungen in städtische Vermessungspläne einzutragen. Das Gericht wiederum weigerte sich, solche Vermessungspläne als unter Verletzung des Gesetzes verabschiedet anzuerkennen. Unser Mandant befand sich in einer juristischen Sackgasse.

Nach einer detaillierten Analyse gelang es den Juristen von PRESIDENT CONSULT eine Strategie auszuarbeiten, die effektiv war und der Situation gerecht wurde: eine Reihe gerichtlicher und administrativer Maßnahmen wurde geplant und anschließend gleichzeitig und aufeinander abgestimmt umgesetzt. Dies ermöglichte es dem Mandanten in kürzester Zeit eine Genehmigung zu erhalten, um den Vermessungsplan des umstrittenen Geländes zu ändern.

Mit dieser Genehmigung konnte der Mandant selbstständig die notwendigen Änderungen im Vermessungsplan ausarbeiten, das Grundstück in den entsprechenden Grenzen registrieren und den Erwerb des Grundstücks als Privateigentum abschließen.

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