Eine genaue Untersuchung der Tonaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung ermöglichte es uns, eine Begründung zu finden, um das Urteil der ersten Instanz aufheben zu lassen.

Die russische Prozessgesetzgebung enthält die Bestimmung, dass richterliche Beratungen geheim bleiben müssen. Bei der Urteilsfällung werden die Beratungen der Richter in gesonderten Räumlichkeiten und nur unter Teilnahme derjenigen Richter, die den Fall verhandeln, geführt. Die Verletzung des Beratungsgeheimnisses stellt die Grundlage für die Aufhebung oder Änderung eines Gerichtsurteils der ersten Instanz dar. In der Praxis gelingt es allerdings nur sehr selten, diese Tatsache anzuführen, um Gerichtsurteile aufheben zu lassen, da es schwierig ist, aufzudecken und nachzuweisen, dass das Beratungsgeheimnis verletzt wurde. 

Unseren Spezialisten, welche die Tonaufnahmen der Gerichtssitzung genau untersuchten, gelang es, der Berufungsinstanz zu beweisen, dass die Richter der ersten Instanz ihre Besprechungen nicht geheim gehalten hatten. Es wurde nachgewiesen, dass die Richter Telefonate, die die Verhandlung betrafen, geführt hatten, während sie im Beratungszimmer waren. Das Berufungsgericht nahm den Fall nach den Regeln des Gerichts der ersten Instanz zur Verhandlung an.

Dies ermöglichte den Juristen von PRESIDENT CONSULT neue Beweise vorzulegen, welche die Position unseres Mandanten bestätigten und entscheidend dafür waren, dass das neue Urteil zu seinen Gunsten gefällt wurde. Wenn der Fall weiter nach den Regeln der Berufungsinstanz geführt worden wäre, wäre es sehr schwierig gewesen, neue Beweise vorlegen zu dürfen.

Ein Stiefvater hatte seiner Stieftochter Geld auf ihr Bankkonto überwiesen, um sie beim Wohnungskauf zu unterstützen. Als der Stiefvater sich später von der Mutter seiner Stieftochter scheiden ließ, forderte er das Geld zurück, indem er sie der ungerechtfertigten Bereicherung bezichtigte. Die Stieftochter wandte sich an PRESIDENT CONSULT, nachdem das Gericht der ersten Instanz ein Urteil zugunsten des Stiefvaters gefällt hatte. Sie bat PRESIDENT CONSULT, ihre Rechte zu verteidigen.

Die Schwierigkeit bestand darin, dass die zu diesem Zeitpunkt gängige Rechtspraxis zum Nachteil unserer Mandantin lag. Aufgrund dieser Praxis wurde Geld, das von einer natürlichen Person auf das Bankkonto einer anderen natürlichen Person überwiesen worden war, als ungerechtfertigte Bereicherung anerkannt und konnte vom Auftraggeber der Überweisung auf dem Rechtsweg zurückgefordert werden. Ausgenommen waren Fälle, in denen der Grund für die Überweisung bewiesen werden konnte. Die Beweislast dafür, dass der Erhalt des Geldes tatsächlich begründet war, lag beim Beklagten.

Um die Interessen unserer Mandantin zu schützen, mussten wir beweisen, dass der Stiefvater das Geld geschenkt hatte, obwohl er dies abstritt. Ein Schenkungsvertrag zwischen Stiefvater und Stieftochter war nicht unterschrieben worden und die Zeugenaussagen der Mutter unserer Mandantin waren vom Gericht der ersten Instanz nicht berücksichtigt worden.

Unsere Herangehensweise an diesen Fall war gründlich und verantwortungsvoll. Es gelang uns, die Berufungsinstanz darauf aufmerksam zu machen, wie die Lebensumstände unserer Mandantin ausgesehen hatten, die mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammengewohnt hatte. Das Gericht erster Instanz hatte diese Lebensumstände nicht berücksichtigt, es war aber notwendig, sie zu untersuchen, um ein Urteil fällen zu können. Wir konnten das Berufungsgericht davon überzeugen, dass es sich in der Tat um eine Schenkung gehandelt hatte und kein Vertrag vorlag, weil zwischen den Familienmitgliedern vertrauensvolle, verwandtschaftliche Beziehungen bestanden hatten. Das Geld war mit dem Ziel übergeben worden, unsere Mandantin beim Wohnungskauf zu unterstützen und es hatte keine Pflicht bestanden, es zurückzuzahlen. Außerdem hatte der Stiefvater lange Zeit, nachdem er das Geld übergeben hatte, keinerlei Rückzahlungen verlangt. Diese Forderungen erhob er erst nach der Scheidung von der Mutter unserer Mandantin.

Das Berufungsgericht untersuchte die tatsächlichen Lebensumstände unserer Mandantin und berücksichtigte die Zeugenaussagen ihrer Mutter. Das Gericht beschränkte sich nicht auf eine Untersuchung der formalen Aspekte des Falls und kam ausgehend von sämtlichen Beweisen, die wir angeführt hatten, zu dem Schluss, dass der Schenkungscharakter der Hilfe, die der Stiefvater und die Mutter unserer Mandantin erwiesen hatten, bewiesen war.

Das Bezirksgericht stellte sich auf die Seite unserer Mandantin und lehnte es ab, die Forderungen des Stiefvaters zu erfüllen. Das Gerichtsurteil ist mittlerweile in Kraft getreten.