Der Begriff Legalisierung illegal erwirtschafteten Geldes (Geldwäsche)
Der russische Föderale Dienst für Finanzkontrolle hat einen Entwurf des Föderalgesetzes „Über die Eintragung von Änderungen in einige Rechtsakte der Russischen Föderation“ (im Weiteren „Entwurf“ genannt) erarbeitet. Der größte Teil der Änderungen dient der erhöhten Transparenz von Devisentransaktionen, die notwendig ist, um Geldwäsche zu verhindern. Der Entwurf sieht außerdem vor, ein Verzeichnis der Gründe vor, bei deren Vorliegen die Bank den Abschluss oder die Ausführung eines Bankkontovertrages ablehnen kann.
Der Begriff Legalisierung illegal erwirtschafteten Geldes (Geldwäsche)
Die Rechtsgrundlage im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei in der Russischen Föderation ist das Föderalgesetz „Über die Bekämpfung der Legalisierung illegal erwirtschafteten Geldes (Geldwäsche) und die Finanzierung von Terrorismus“ vom 07.08.2011 (im Weiteren „Gesetz“ genannt). In dieses Gesetz sollen durch den genannten Entwurf wichtige Änderungen eingebracht werden.
Nach der geltenden Fassung des Gesetzes wird unter Legalisierung illegal erwirtschafteten Geldes (Geldwäsche) die Verleihung einer rechtmäßigen Ansicht des Besitzes, der Nutzung oder Verfügung von Geld oder anderem Vermögen, das durch eine Straftat erzielt wurde, verstanden. Anders ausgedrückt, bevor die Tatsache der Geldwäsche festgestellt werden kann, muss bewiesen werden, dass das Geld illegal erwirtschaftet wurde. Der Gesetzgeber zählt allerdings nicht alle Straftaten dazu. Werden ausländische Devisen in größerer Menge nicht aus dem Ausland rückerstattet, Zollgebühren oder Steuern nicht gezahlt, gelten diese Handlungen nicht als Verbrechen, die der Geldwäsche vorangehen.
Die von Russland ratifizierten internationalen Rechtsakte ermöglichen es der russischen Gesetzgebung in bestimmtem Rahmen selbst zu entscheiden, welche Verbrechen als Verbrechen, die der Geldwäsche vorausgehen, gelten, und welche nicht. Artikel 6 des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (New York 15.11.2000) legt beispielsweise fest, dass jeder Vertragsstaat bestrebt sein sollte, bezüglich der Straftaten, die der Geldwäsche vorhergehen, einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden. Es liegen daher keine Hindernisse vor, um die oben genannten Verbrechen als Strafteten, die Geldwäsche vorangehen, zu werten. Diese Haltung vertritt auch der Gesetzgeber im genannten Entwurf.
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